Satzung

§1

Namensgebung, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Sport Verein Garitz“ (e. V.). Er hat seinen Sitz in Bad Kissingen- Stadtteil Garitz und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4a) Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insgesamt verwirklicht durch: – Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen – der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung dienen – Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte – Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen – Der Verein arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen 4b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 4c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen. 4d) Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kissingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung des Vereins tätig sind und einen Beitrag leisten. b) passive oder fördernde Mitglieder, die bereit sind an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Aufgaben zu fördern und einen Beitrag zu leisten. c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.

§3

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein, oder durch Auflösung des Vereins. 2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter schriftlich anzugeben. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise ich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

§4

Betrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Ausnahmefälle dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§5

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§6

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. 3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse, derzeit „Saale-Zeitung“, und durch Aushang im Vereinskasten einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. 6. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 9. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 11. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus a) Vorsitzenden Sportbetrieb b) Vorsitzenden Wirtschaftsbetrieb c) Vorsitzenden Finanzangelegenheiten d) Vorsitzenden Sportplatzangelegenheiten e) dem Schriftführer f) bis zu 8 Beisitzern 2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus den in vorstehender lit. 1a) bis 1e) aufgeführten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung mit dem Schriftführer nur erfolgen kann, wenn die Vorsitzenden verhindert sind. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 5. Aufgaben der Vorstandsmitglieder: Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.

Vorsitzender Sportbetrieb Der Vorsitzende Sportbetrieb koordiniert die sportlichen Belange des Vereins und seiner Abteilungen. Er ist weißungsbefugt gegenüber den Abteilungen und hat das Recht im Bedarfsfall zu Abteilungsversammlungen einzuladen.

Vorsitzender Wirtschaftsbetrieb Der Vorsitzende Wirtschaftsbetrieb koordiniert den Ablauf des Sportheims und der anfallenden Festlichkeiten. Er ist in Absprache mit der Vorstandschaft federführend in Pachtangelegenheiten des Sportheims.

Vorsitzender Finanzangelegenheiten Der Vorsitzende Finanzangelegenheiten leitet nach kaufmännischen Grundsätzen die Kassengeschäfte. Er ist weiterhin zuständig für sämtliche Fördermaßnahmen. Die Kasse wird unter der Vorlage der Bücher und Belege von den gewählten Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr geprüft.

Vorsitzender Sportplatzangelegenheiten Der Vorsitzende Sportplatzangelegenheiten koordiniert alle erforderlichen Arbeiten auf dem Sportgelände und ist zudem für alle erforderlichen Baumaßnahmen zuständig.

Alle Vorsitzenden können in Absprache zu Sitzungen und Versammlungen einladen und diese auch leiten.

Schriftführer Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag derVorsitzenden. Er führt den Schriftwechsel des Vereins und fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen, die jeweils von zwei Vorsitzenden und von ihm gemeinsam zu unterschreiben sind. Er führt die Mitgliederliste mit allen Ab- und Anmeldungen und das Vereinsarchiv.

Acht Beisitzer Die acht Beisitzer sind gleichberechtigte Mitglieder des Vorstandes und können mit Sonderaufgaben betraut werden, die der Vorstand selbständig von Fall zu Fall festlegt. Eine Vorstandssitzung kann auch von jedem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. Soweit die Beschlussgegenstände bekannt sind, sollen diese in der Einladung enthalten sein.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss innerhalb einer angemessenen Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und für die Restzeit ein neues Vorstandsmitglied hinzugewählt werden. 7. Der Vorstand kann bei Bedarf die Abteilungs- und Jugendleiter zu den Ausschusssitzungen beratend hinzuziehen.

§8

Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten; zurzeit sind dies: Fußball Handball Gymnastik, Turnen Tischtennis Allkampf 2. Weiter Abteilungen werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet. 3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, einen Stellvertreter, und bei Bedarf durch einen Jugendleiter geleitet, denen feste Aufgaben übertragen werden. Die gesamte Abteilungsführung ist von der Abteilung selbständig abzuwickeln.

4. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Jugendleiter werden von der jeweiligen Abteilung in einer Abteilungsversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahl muss rechtzeitig, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der neuen Saison stattfinden. Die Abteilungsversammlung ist zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Saison durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher aktiver Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der Bad Kissinger „Saale-Zeitung“ und durch Aushang in Vereinskasten einzuberufen. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Vorstand ist zu allen Abteilungsversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. 5. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 6. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit vorzeitig beendet, so muss dies rechtzeitig dem Vorstand angezeigt werden. Der Vorstand muss unverzüglich eine Abteilungsversammlung einberufen, in der für die Restzeit ein neuer Abteilungsleiter gewählt wird. 7. Besitzt ein Abteilungsleiter nicht mehr das Vertrauen der Abteilung und wird von mindestens fünf Mitgliedern einer Abteilung dies dem Vorstand schriftlich dargelegt, so ist durch den Vorstand in einer Abteilungsversammlung die Vertrauensfrage zu klären. 8. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen des §9 dieser Satzung durchgeführt. 9. Die Abteilung kann kein eigenes Vermögen bilden.

§9

Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. 2. Wählen darf jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied (s. §6 Nr.6). 3. Wähler sind alle Mitglieder die am Tag der Versammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. 4. Die Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt; welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 5. Die nach §7 Abs. 1a-e dieser Satzung zu wählenden Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. 6. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. Der Wahlleiter hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) der Versammlung die Entlastung der Vorstandschaft vorzulegen b) die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzustellen c) die zur Wahl anstehenden Vereinsämter bekannt zugeben d) die Vorschläge der Mitgliederversammlung aufzunehmen

e) den Wahlgang zu eröffnen und zu beenden f) das Wahlergebnis durch den Wahlausschuss festzustellen, der Versammlung bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen g) den Kandidaten zu fragen ob er die Wahl annimmt. 7. Nach den Wahlen ist der Wahlausschuss seines Amtes enthoben und übergibt die Versammlungsleitung an den Vorstand (Versammlungsleiter). 8. Wird in dieser Mitgliederversammlung der Vorstand nicht vollständig gewählt, so ist vom Versammlungsleiter (Wahlausschuss) eine außerordentliche Mitgliederversammlung, nur mit diesem Tagesordnungspunkt, innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

§10

Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer durch offene Abstimmung gewählt. Sollten mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, tritt §9 dieser Satzung in Kraft. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins zu überprüfen. In der Mitgliederversammlung ist ein Prüfbericht abzugeben und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers zu empfehlen.

§11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12

Ordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mir einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§13

Ehrenordnung

Der Verein ehrt seine verdienten Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes. Vorschläge über zu ehrende Personen müssen schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand

eingereicht werden. Bei Bedarf gibt sich der Verein eine Ehrenordnung, die in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

§14

Haftung

1. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. 2. Der Verein haftet für das Verschulden seiner Organe nur für die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. 3. Der Vorstand haftet nur für die Fälle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.

§15

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist ebenfalls eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei Einberufung hinzuweisen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von vier Fünftel beschließt b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen c) wie in §9 Abs. 8 dieser Satzung vorgeschrieben ist 3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen festzustellen haben. Ein Vertreter der Stadt Bad Kissingen sollte hinzugezogen werden. 4. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kissingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem Bayerischen Landessportverband e. V. und den zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Die Satzung wurde beschlossen am 24. April 2023